Ordonnanzgewehr 100m
Waffe
zugelassen sind Repetiergewehre, die bis einschließlich 31.12.1963 als Ordonnanzwaffen geführt wurden, der Nachweis der Originaltreue obliegt dem Schützen, Einzellader, Unterhebelrepetierer und Selbstlader sind nicht zugelassen
Munition
handelsübliche, auch wieder geladene Zentralfeuerpatronen
Scheiben
Breite des Ringes 10 = 50 mm, der Ringe 1 bis 9 = je 25 mm
Entfernung
100 m
Anschlag
liegend freihändig – stehend freihändig, im Liegendanschlag darf ein Gewehrriemen (Tragriemen), der mit beiden Enden an der Waffe befestigt sein muss, verwendet werden
Programme
40 Schuss bestehend aus zwei Serien liegend à 10 Schuss und aus zwei Serien stehend à 10 Schuss (Regel 1.58 SpO)