Satzung

Vereinssatzung vom 07.03.2017

Inhalt

A. Allgemeines 

§ 1   Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 
§ 2   Zweck des Vereins 
§ 3   Gemeinnützigkeit 
§ 4   Verbandsmitgliedschaften

B. Vereinsmitgliedschaft 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 
§ 6 Arten der Mitgliedschaft 
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 
§ 8 Ausschluss aus dem Verein

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder 

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug 
§ 10 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder 
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

D. Die Organe des Vereins 

§ 12 Vereinsorgane 
§ 13 Mitgliederversammlung 
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 
§ 15 Geschäftsführender Vorstand 
§ 16 Gesamtvorstand 
§ 17 Abteilungen 
§ 18 Schiedsgericht

E. Vereinsjugend 

§ 19 Vereinsjugend

F. Sonstige Bestimmungen 

§ 20 Protokollierung der Beschlüsse 
§ 21 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit 
§ 22 Kassenprüfer 
§ 23 Wahlen 
§ 24 Vereinsordnungen 
§ 25 Haftung des Vereins 
§ 26 Datenschutz im Verein

G. Schlussbestimmungen 

§ 27 Auflösung 
§ 28 Gültigkeit dieser Satzung

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der im Jahre 1970 durch die Fusion der beiden Tischtennisabteilungen des SV Neurath und des TUS Eiche Frimmersdorf entstandene Verein führt den Namen 
    Tischtennisclub (TTC) Blau-Rot Frimmersdorf-Neurath 1947/62 e.V. 
2. Er hat seinen Sitz in 41515 Grevenbroich und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht unter der Nr. 2670 eingetragen. 
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und des öffent-lichen Gesundheitswesens. 
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 
    a. die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports, 
    b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes, 
    c. die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen, 
    d. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen und außersportlicher Veranstaltungen auch für Nichtmitglieder 
    e. die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und – maßnahmen, 
    f. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern, 
    g. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften, 
    h. Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit,

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. 
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften 

1. Der Verein ist Mitglied 
    a. im Stadtsportverband (SSV) Grevenbroich 
    b. im Kreissportbund (KSB) Neuss 
    c. in der Interessengemeinschaft schießsporttreibender Vereine Grevenbroich und 
    d. in den vom Verein für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden. 
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des SSV, KSB und der IG Schießsport nach Absatz 1 als verbindlich an. 
3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäfts-führende Vorstand den Eintritt in und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. 
3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften. 
4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Die Vereinssatzung ist auf der Homepage -www.ttcfn.de- des Vereins einsehbar. 
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus: 
    – aktiven Mitgliedern, 
    – passiven- und Fördermitgliedern, 
    – außerordentlichen Mitgliedern 
    – Ehrenmitgliedern 
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins, dem sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. 
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereins-abteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. 
4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet 
    – durch Austritt (Kündigung), 
    – durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8), 
    – durch Tod, 
    – durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern). 
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten ( 31.10.) zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. 
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle An-sprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein heraus-zugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied 
    – trotz schriftlicher Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, 
    – grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht, 
    – in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt, 
    – trotz Ermahnung fortlaufend gegen die Abteilungsordnung bzw. -richtlinien verstößt, 
    – sich grob unsportlich verhält, 
    – dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, ins-besondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet. 
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antrag-stellung ist jedes Mitglied berechtigt. 
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzu-leiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellung-nahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. 
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. 
5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen (Brief) mitzuteilen. 
6. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. 
7. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Auf-nahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. 
2. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ent-scheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können bis zur Höhe des doppelten jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. 
3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. 
4. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöh-ten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der ge-schäftsführende Vorstand durch Beschluss festsetzt. 
5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. 
6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. 
7. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. 
8. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. 
9. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitrags-leistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen. 
10. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei. 

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder 

1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben. 
2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen. 
3. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mit-gliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugend-versammlung im vollen Umfang ausgeübt werden. 

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereins-ordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: 
    – die Mitgliederversammlung, 
    – der geschäftsführende Vorstand, 
    – der Gesamtvorstand, 
    – die Jugendversammlung, 
    – das Schiedsgericht

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 
2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden. 
3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Ein-haltung einer Frist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäfts-führende Vorstand fest. 
4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitglieder-versammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3. 
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 
6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Ver- sammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen. 
7. Die Neuwahl des 1. Vorsitzenden nimmt ein Ehrenmitglied oder das älteste anwesende Mitglied vor. Nach erfolgter Wahl übernimmt der Vorsitzende wieder die Versammlungsleitung. 
8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitglieder-versammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. 
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
11. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversamm-lung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. 
12. Die Mitglieder des geschäftsführenden sowie die des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben. 
13. Alle stimmberechtigten Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Diese werden den Mitgliedern bei der Versammlung lediglich zur Kenntnis gegeben.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: 
    – Entgegennahme der Berichte des Vorstands, 
    – Entgegennahme der Kassenprüfberichte, 
    – Entlastung des Vorstands, 
    – Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Schiedsgerichts, 
    – Wahl der Kassenprüfer, 
    – Festsetzung der Beiträge, Gebühren und Umlagen, 
    – Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins, 
    – Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§ 15 Geschäftsführender Vorstand

1. Er besteht gem. § 26 BGB aus: 
    a. dem 1. Vorsitzenden, 
    b. dem 2. Vorsitzenden, 
    c. dem 1. Geschäftsführer, 
    d. dem 1. Kassierer 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. 
2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 
3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden. 
4. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. 
5. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. 
6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
7. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 16 Gesamtvorstand 

1. Er besteht aus: 
    a. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, 
    b. dem 2. Geschäftsführer, 
    c. dem 2. Kassierer, 
    d. den einzelnen Abteilungsleitern, 
    e. dem Presse- und Sozialwart, 
    f. dem 1. Jugend- und 2. Jugendwart 
    g. dem/den Beisitzern 
2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung dieses Gremiums je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Geschäftsführer einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweils im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben und für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden. 
3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden einzeln durch die Mitglieder-versammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Ausnahme bilden die Vertreter der Vereinsjugend, die von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt werden sowie die einzelnen Abteilungsleiter. 

§ 17 Abteilungen

1. Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten geson-derte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen. 
2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. 
3. Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören. 
4. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungs-ordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes. 
5. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss den Abteilungen einen Anteil an den von ihren Mitgliedern gezahlten Beiträgen zur Verwaltung zuweisen. Diese Gelder sind für entsprechende Vereinszwecke der Abteilungen zu verwenden.

§ 18 Schiedsgericht

Das Schiedsgericht besteht aus drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vereinsmitgliedern. Die Wahldauer beträgt zwei Jahre. Die Schiedsgerichtsmitglieder wählen einen Sprecher, der nach Bedarf die Sitzungen des Schiedsgerichts einberuft. Im Wesentlichen obliegt dem Schiedsgericht die Schlichtung von Streitigkeiten.

E. Vereinsjugend

§ 19 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. 
2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Jugendordnung und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. 
3. Organe der Vereinsjugend sind: 
    a. der/die Jugendwart/e und 
    b. die Jugendversammlung 
Die Jugendwarte sind Mitglied des Gesamtvorstandes und werden von der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählt. 
4. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. 

F. Sonstige Bestimmungen

§ 20 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes, des Schiedsgerichtes, der Jugend- und Abteilungsversamm-lungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von drei Wochen dem Geschäftsführer des Vereins zuzuleiten.

§ 21 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Er kann bei Bedarf und unter Berück-sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. 
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäfts-stelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende. 
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwen-dungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. 
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. 

§ 22 Kassenprüfer 

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassen-prüfer, die nicht dem geschäftsführenden oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen. 
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. 
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

§ 23 Wahlen

1. Die Wahlen des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes werden nach folgendem zweijährigen Turnus durchgeführt: 
a. in Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt: 
    – der 1. Vorsitzende 
    – der 1. Kassierer 
    – der 2. Geschäftsführer 
    – die Abteilungsleiter 
    – der 1. Jugendwart 
    – das Schiedsgericht 
    – falls erforderlich ein oder mehrere Beisitzer 
    – ein Kassen- / Ersatzkassenprüfer 
b. in Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt: 
    – der 2. Vorsitzende 
    – der 1. Geschäftsführer 
    – der 2. Kassierer 
    – der 2. Jugendwart 
    – der Presse- und Sozialwart 
    – falls erforderlich ein oder mehrere Beisitzer 
    – ein Kassen- / Ersatzkassenprüfer 

§ 24 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen. 
    a. Beitragsordnung 
    b. Finanzordnung 
    c. Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamt- vorstand. 
Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen; die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 

§ 25 Haftung des Vereins 

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsver-anstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

§ 26 Datenschutz im Verein 

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. 
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: 
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, 
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, 
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupte- ten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, 
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem BDSG kann der ge-schäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren bestellen. 

G. Schlussbestimmungen

§ 27 Auflösung 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und sein Stellvertreter als die Liquidatoren des Vereins bestellt. 
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Stiftung Kinder-krebsklinik Düsseldorf zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zu verwenden hat. 
4. Im Falle der Fusion des Vereins mit einem anderen steuerbegünstigten Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den aufnehmenden steuerbegünstigten Fusionsverein. 

§ 28 Gültigkeit der Satzung 

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07. März 2017 beschlossen. 
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft. 

Eingetragen beim Amtsgericht Mönchengladbach im Vereinsregister 2670 am 26.09.2017